Vereinssatzung des „Wandelwerk“in der Fassung vom 02.02.2019 , zuletzt geändert am 12.03.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) 1Der Verein trägt den Namen „Wandelwerk“ – im Folgenden „Verein“ genannt. 2Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) 1Der Verein hat seinen Sitz in 52072 Aachen. 2Er wurde am 02.02.2019 errichtet.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle an der Adresse: Götzer Straße 23, 14550 Groß Kreutz (Havel). Die Geschäftsstelle dient der administrativen und organisatorischen Verwaltung des Vereins. Sie stellt einen zusätzlichen operativen Standort dar.
§ 2 Zweck und Aufgaben(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit, der Bildung im Bereich des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit, und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Planung, Konzeption und Durchführung umweltschutz- und nachhaltigkeitsbezogener Bildungsarbeit in Form von Vorträgen, Workshops, Seminaren¸ Fachtagungen, Projekttagen und vergleichbaren didaktischen Maßnahmen,
- die umweltpsychologische Unterstützung von Initiativen und Personen bei der Umsetzung von Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsprojekten,
- die Organisation von umweltschutz- und nachhaltigkeitsbezogenen Veranstaltungen, Schulungen sowie sonstiger Weiterbildungsangebote,
- die Erarbeitung und Verbreitung von umweltschutz- und nachhaltigkeitsbezogenen Bildungsmaterialien,
und
- die Durchführung eigener Projekte, die zu einer sozial-ökologischen Transformation beitragen.
- die Vermittlung von Workshops an ehrenamtliche und freiberufliche Referent*innen.
- Die Vernetzung von Engagierten, die im Umweltschutz und in der Psychologie tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden. 2Gleiches gilt für etwaige Gewinne.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) 1Die Arbeit des Vereins wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden sowie Fördermittel öffentlicher und privater Körperschaften und Einrichtungen finanziert.
(7) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessenorganisationen
(8) Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah – spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren – für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
(9) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(11) 1Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 2Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(12) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(13) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
(14) Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten festsetzen.
§ 4 Rechtsgrundlage(1) Die Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der Verein im Rahmen seiner Zuständigkeit trifft, sind für alle Mitglieder bindend.
(2) Rechtsgrundlagen des Vereins sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
(3) Ordnungen und Richtlinien sind kein Bestandteil der Satzung, müssen aber dazu widerspruchsfrei sein.
(4) Beschlüsse auf Änderung der Ordnungen sind keine Satzungsänderungen und können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
§ 5 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person oder natürliche Person werden.
(2) 1Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch (z.B. Textform per einfacher E-Mail) an den Vorstand des Vereins zu richten.2Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung erforderlich.
(3) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. 3Ablehnung kann auch per einfacher E-Mail an die bekannt gegebene EMailadresse der antragstellenden Person erfolgen. 4Der*die Bewerbende kann innerhalb von 4 Wochen nach Ablehnungsbescheid gegen die Entscheidung des Vorstandes schriftlich Widerspruch einlegen. 5Es obliegt der Mitgliederversammlung abschließend über den Mitgliedschaftsantrag zu entscheiden.
(4) Der Verein unterscheidet
- 1. aktive Mitglieder: Die aktiven Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach den ihnen gegebenen Möglichkeiten unterstützen und an ihrer inhaltlichen Gestaltung mitarbeiten.
Und
- 2. fördernde Mitglieder: 1Statt der aktiven Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. 2Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt: Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. 3Sie erhalten ab einem jährlichen Beitrag von 201€ auf Anfrage eine Spendenbescheinigung. 4Fördermitglieder erhalten die Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen. 5Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoren z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. 6Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden. 7Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen.
(5) 1Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
- 1. selbstständigen, schriftlich einzureichenden Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder durch Tod, wobei jegliche Zahlungsverpflichtung an den Verein erlischt. 2Ein Mitglied kann mit einfacher Mehrheit des gesamten Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. 3Wichtige Gründe sind:
- die erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- schwere Verstöße gegen das Interesse des Vereins
- die Nichterfüllung des Mitgliedbeitrags über mehr als zwölf Monate hinweg.
- 2. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- 3. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich zuzustellen.
(6) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Mitbestimmung innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung.
(2) Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Ämter übernehmen.
(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
1. der Vorstand
und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins in allen Angelegenheiten. 2Ihre Beschlüsse sind bindend. 3Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. 4Nichtanwesende Mitglieder können sich per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(2) 1Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). 2Das Onlineverfahren findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Web-Konferenzraum statt. 3Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
(3) 1Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Punkte „Einberufung“, „Beschlussfähigkeit“, „Versammlungsleitung“, „Beratungsablauf, Worterteilung und Redefolge“, „Anträge“, „Anträge zur Geschäftsordnung“, „Abstimmungen“, „Wahlen“ sowie „Protokolle“ beinhaltet. 2Dort sind zu allen Sachverhalten nähere Verfahrensweisen und Regelungen festgeschrieben.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt.
(5) 1Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. 2Sie geschieht in der Form einer textlichen Einladung. 3Die zwischen Einberufung und dem Termin liegende Frist soll mindestens einen Monat betragen. 4Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 5Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(6) 1Mit der Einladung für die ordentliche Jahreshauptversammlung wird auch die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. 2Diese muss folgende Punkte enthalten:
- 1. Bericht und Entlastung des Vorstandes,
- 2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung,
- 3. Wahlen, sofern diese erforderlich sind (eine Wiederwahl ist zulässig)
und
- 4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(7) 1Eine vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist mit sieben anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 3Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) 1Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes eröffnet . 2Beschlüsse werden nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben. 3Personenwahlen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. 4Des Weiteren können diese auch geheim abgehalten werden.
(9) Anträge können gestellt werden:
und
- 2. von den stimmberechtigten Mitgliedern.
(10) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich oder elektronisch bei der*dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragt. 2Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch virtuell abgehalten werden.
§ 9 Der Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem*der Vorstandsvorsitzenden, mindestens zwei Stellvertreter*innen, von denen eine das Amt der Schatzmeister*in übernimmt. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung müssen mindestens zwei der unter § 9 Abs. 1 benannten Personen zeichnen.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. 2Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 3Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Alle Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. 2Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Protokollierung der BeschlüsseÜber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von der*dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins(1) 1Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. 3Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) 1Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 2Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) 1Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke darf das Vermögen des Vereins nur für die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. 2Das gesamte Vermögen fällt an die Initiative Psychologie im Umweltschutz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Bereich Umweltschutz und Nachhaltigkeit zu verwenden hat, weitergibt. 3Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
§ 12 Eintragung(1) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.02.2019 gemäß Protokoll beschlossen und tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
(2) Sie ist vom vertretungsberechtigten Vorstand beim Amtsgericht Aachen zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.